Totalschadenklausel: Kfz-Versicherung zahlt meist nur Wiederbeschaffungswert

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Auch wenn es bei einem Autounfall nicht zu Personenschäden kommt, ist schon der reine Blechschaden für viele Autofahrer sehr unangenehm. Besonders dann, wenn die Reparaturkosten des Unfallwagens den aktuellen Zeitwert überschreiten, kann die Totalschadenklausel der Kfz-Versicherung auch finanzielle Nachteile mit sich bringen.
Grundsätzlich bezeichnet eine Kfz-Versicherung den Schaden in diesem Fall als wirtschaftlichen Totalschaden. Das muss aber nicht zwangsläufig bedeuten, dass das Fahrzeug nicht mehr zu reparieren wäre. Grundsätzlich leistet die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, der den Unfall verschuldet hat, nur den Wiederbeschaffungswert, den das Fahrzeug am Tag des Unfalls hatte. Da aber bei Neuwagen zum Beispiel der Wertverlust gerade im ersten Jahr besonders hoch ist, kann dies ein gravierender finanzieller Nachteil für den Geschädigten sein.
Nur, wenn das Fahrzeug noch nicht mehr als 1.000 Kilometer auf dem Tacho hat, ist die gegnerische Versicherung verpflichtet, bei einem Totalschaden den Neuwagenpreis zu ersetzen. Verschuldet man den Unfall selbst, ist die eigene Kfz-Vollkaskoversicherung zuständig. Normalerweise entspricht die Leistung hier aber den Regelungen, die auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung gelten.
Es gibt aber Ausnahmen. Die Totalschadenklausel der Kfz-Versicherung kann den Neuwagenpreis – je nach Versicherungsbedingungen – auch zeitabhängig, also zum Beispiel grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten, erstatten. Es ist also wichtig, beim Abschluss einer Vollkasko der Totalschadenklausel der Kfz-Versicherung erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken.
Die Totalschadenklausel der Kfz-Versicherung berechnet den Wiederbeschaffungswert nach dem Alter, der Laufleistung und dem allgemeinen Zustand des Fahrzeugs. Ein Sachverständiger ermittelt den Restwert. Dieser Betrag wird vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Handelt es sich um einen Kaskoschaden, beauftragt die Gesellschaft den Gutachter. Der Geschädigte kann aufgrund dieses Gutachtens den Schaden abrechnen lassen und selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er Unfallschäden reparieren lässt.


