Gerichte beurteilen Falschangaben differenziert

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Grundsätzlich gehört es zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Das gilt natürlich in einem ganz besonderen Maß bei der Meldung von Schäden, die die Kaskoversicherung regulieren soll. Macht der Versicherungsnehmer bewusst falsche Angaben, führt dies automatisch zu einer Leistungsverweigerung durch die Kaskoversicherung. Wird ein Fahrzeug zum Beispiel gestohlen und der Versicherungsnehmer macht Falschangaben hinsichtlich der Laufleistung oder eventuell vorhandener Vorschäden, kann die Versicherungsgesellschaft die Regulierung verweigern. Diese Leistungsbefreiung kann die Versicherung auch dann in Anspruch nehmen, wenn der Versicherungsnehmer seine unwahren Angaben im Nachhinein noch zu korrigieren versucht.

Ganz anders sieht die Angelegenheit allerdings aus, wenn der Versicherungsnehmer Sachverhalte verschweigt, die der Versicherungsgesellschaft offensichtlich bereits bekannt sind. In diesem Fall hat der Versicherer kein Recht, sich auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht seitens des Versicherungsnehmers zu berufen. Dieser Tatbestand der positiven Kenntnis der Sachlage ist einer Versicherungsgesellschaft im Hinblick auf Vorschäden immer dann zuzurechnen, wenn sie den Vorschaden selbst reguliert hat.

War das Fahrzeug, das entwendet wurde, bereits über einen längeren Zeitraum bei der Versicherung versichert, die jetzt für die Schadenregulierung in Anspruch genommen werden soll, und hat sie selbst Vorschäden reguliert, darf es dem Versicherungsnehmer nicht zum Nachteil gereichen, wenn er diesen Vorschaden bei der Schadenmeldung nicht angibt. In diesem Fall darf der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass die Versicherung sich selbst aus ihren Akten über vorliegende Vorschäden informieren kann. Ein entsprechendes Gerichtsurteil zugunsten eines Versicherungsnehmers fällte der Bundesgerichtshof im Juli 2007. Grundsätzlich jedoch sollte sich kein Versicherungsnehmer darauf verlassen, dass er mit unrichtigen und lückenhaften Angaben in einer Schadenmeldung auf jeden Fall die Versicherung zur Leistungspflicht bringen kann. Die richtige Vorgehensweise ist, alle relevanten Fragen wahrheitsgemäß und lückenlos zu beantworten.

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